AGB

Stand: 1.09.2016

 

1. Geltungsbereich, Angebote und Vertragsabschluss
1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Vertrages mit der Sensatec GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Für alle Lieferungen und Leistungen der Sensatec GmbH sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung durch den Kunden als anerkannt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von der Sensatec GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Sensatec GmbH gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sensatec GmbH gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

1.2 Abbildungen, Zeichnungen, techn. Daten, Gewichts-, Leistungs-, Maßangaben und andere Angaben sind nur annähernd maßgebend. Sie enthalten – wie auch bei einer Bemusterung und/oder Probe – nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von der Sensatec GmbH schriftlich ausdrücklich bezeichnet und zugesichert worden sind. Technische Änderungen behält die Sensatec GmbH sich vor. Diese bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Anwendungstechnische Beratung gibt Sensatec nach bestem Wissen aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte und Erzeugnisse der Sensatec GmbH sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Produkte und Erzeugnisse der Sensatec GmbH ist der Kunde verantwortlich.

1.3 Soweit Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf Datenträgern gespeicherten Programmen usw. zu Verfügung gestellt werden, behält sich die Sensatec GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und/oder Datenträger, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Sensatec GmbH.

1.4 Alle Aufträge an die Sensatec GmbH sind erst nach der schriftlichen Bestätigung durch die Sensatec GmbH verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch, per Telex oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox) der schriftlichen Bestätigung durch die Sensatec GmbH.

 

2. Preise
2.1 Die Preisangaben der Sensatec GmbH gelten – falls nicht anders vereinbart – ex works (Kiel bzw. Berlin) und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll und anderen vergleichbaren Kosten.

2.2 Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

2.3 Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des Lieferers haftet der Lieferer nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.

 

3. Zahlungsweise
3.1 Die Rechnungen der Sensatec GmbH sind innerhalb von 14 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum – ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Soweit die Sensatec GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.2 Schecks und Wechsel, deren Annahme in jedem Fall, d.h. auch nach länger währender, entsprechender Zahlungspraxis vorbehalten bleibt, werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankzinsen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht gehaftet.

3.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet und/oder Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursantrag usw.) für die Sensatec GmbH, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so ist die Sensatec GmbH darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so kann die Sensatec GmbH die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten.

3.4 Soweit die Sensatec GmbH mit dem Auftraggeber die Zahlung der Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich ein Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von der Sensatec GmbH akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Sensatec GmbH.

3.5. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Sensatec GmbH anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

 

4. Lieferzeit
4.1 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der Sensatec GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von der Sensatec GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, der Sensatec GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

5. Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Teillieferungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Mitteilung der Sensatec GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Sensatec GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht insbesondere auf den Auf traggeber über, wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird am Tage der Versandbereitschaft oder wenn eine betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die Lieferung oder Einlagerung durch eine Versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5.2 Sofern der Auftragnehmer die Rücknahme von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen Erfüllungsort (Ziff. 11). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für die selbstgewählte Entsorgung trägt der Auftraggeber. Mehrwegverpackungen werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist insoweit zur Rückgabe auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet.

 

6. Abnahme/Beistellung von Material
6.1 Erbringt die Sensatec GmbH eine Werkleistung, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Werkleistung als abgenommen gilt.

6.2 Auf das Verlangen der Sensatec GmbH hin ist der Auftraggeber zu einer Teilabnahme verpflichtet. In einer Inbetriebnahme des Werkes und/oder einer Benutzung durch den Auftraggeber ist stets eine Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individualvertraglich die Durchführung eines Probebetriebs ausdrücklich vereinbart.

6.3 Sofern der Auftraggeber der Sensatec GmbH Daten, Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Stellt der Auftraggeber der Sensatec GmbH Materialien zur Bearbeitung bereit, verpflichtet er sich, vor der Übergabe des Materials an die Sensatec GmbH, dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass er für den Fall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von der Sensatec GmbH gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.

 

7. Mängelansprüche
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und der Sensatec GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes bzw. Lagers der Sensatec GmbH. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Sensatec GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Sensatec GmbH.

7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

7.3 Zur Vornahme aller der Sensatec GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der Sensatec GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Sensatec GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Sensatec GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Gütern Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich die Sensatec GmbH zu informieren und die angemessenen und erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Schäden für Dritte zu veranlassen. Die Sensatec GmbH haftet nicht für Sicherungspflichten des Auftraggebers.

7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Sensatec GmbH gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine der Sensatec GmbH gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen.

7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Sensatec GmbH zu verantworten sind.

7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn · der Auftraggeber der Sensatec GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, · der Auftraggeber der Sensatec GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Sensatec GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Abschnitt 7.8 ermöglicht, · der Sensatec GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und · die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die der Sensatec GmbH entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung der Sensatec GmbH vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch Verschulden der Sensatec GmbH unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretende Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

 

8. Haftung
8.1 Die Sensatec GmbH haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sensatec GmbH beruhen.

8.2 Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Für den hier vorliegenden Vertrag begrenzen die Parteien den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden auf die Höchstsumme von EUR 2.500.000 pro Schadensfall.

8.3 Darüber hinaus ist eine Haftung der Sensatec GmbH ausgeschlossen.

8.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die die Sensatec GmbH aufkommen muss, unverzüglich SENSATEC gegenüber schriftlich anzuzeigen.

8.5 Soweit Schadensersatzansprüche gegen die Sensatec GmbH ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der SENSATEC Mitarbeiter.

8.6 Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8.7 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluss heraus, dass der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluss erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Lieferfähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

8.8 Beratungstätigkeiten Der Lieferer schuldet gegenüber dem Auftraggeber technische Beratung im Rahmen von Konzeptionsausarbeitungen, Projektierungsarbeiten etc. nur für den Fall, dass die technische Beratung vom Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. Für den Fall der schriftlichen Beauftragung einer technischen Beratung finden im Übrigen die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechende Anwendung.

 

9. Nutzungsrechte
9.1 Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z. B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt die Sensatec GmbH, soweit für den Vertrags zweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht ein.

9.2 Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

 

10. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung
10.1 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder bei einem Vorlieferanten eingetreten – z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. sind wir – auch innerhalb eines Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

 

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten der Sensatec GmbH das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo und gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch der Sensatec GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten und Rechnung rechtzeitig durchführen.

11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Sensatec GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, der Sensatec GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Sensatec GmbH entstandenen Ausfall.

11.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Sensatec GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber der Sensatec GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.5 Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Sensatec GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

11.6 Wird die Ware mit anderen der Sensatec GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Sensatec GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Sensatec GmbH.

11.7 Der Auftraggeber tritt der Sensatec GmbH auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, überträgt der Auftraggeber hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an die Sensatec GmbH im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf die Sensatec GmbH; soweit dies nicht möglich ist, beteiligt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis anteilig. Dies gilt insbesondere für Rechte des Auftraggebers gegen seinen Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen.

11.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Sensatec GmbH.

11.9 Zahlungen, die gegen Übersendung eines von der Sensatec GmbH ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Kunden eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.

 

12. Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz
12.1 SENSATEC wird weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, ausnutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind · die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch SENSATEC; · Veröffentlichungspflichten; · Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen; · gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.

12.2 SENSATEC kann von den schriftlichen Unterlagen, die SENSATEC zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort ist Kiel.

13.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung – einschl. Wechsel- und Scheckklagen – sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Kiel bzw. das Landgericht Schleswig. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne dass eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt – anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.

13.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) und ggf. deren Nachfolgeabkommen sind von der Anwendung ausgeschlossen.

 

14. Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich
14.1 Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen lässt die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge im Übrigen unberührt. Für die Abwicklung bereits geschlossener Verträge gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, mit der der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

14.3 Frühere Allgemeine Verkaufsbedingungen werden hiermit ungültig.